Die Komplexität der DSGVO überfordert viele Unternehmen.
Hier finden Sie kompakt alles Wichtige zu den zentralen Absätzen 12-16.
Die Informationspflicht des Verantwortlichen
Informationspflicht, wenn Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden
Auskunftsrecht
Recht auf Berichtigung
Wichtiger Hinweis:
Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln. Wir haben die aus unserer Sicht relevanten für Sie ausgesucht und vereinfacht.
Unsere Angaben sind deshalb ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit und sind nicht rechtsverbindlich.
Sie dienen vor allem der Verdeutlichung der Umsetzung der DSGVO Regelungen in das cobra System.
Artikel 12 bedeutet für Sie, dass Sie den Umfang, den Zweck sowie die Speicherdauer personenbezogener Daten konsequent hinterlegen müssen, so dass Sie jederzeit darüber informieren können (= Dokumentationspflicht).
Jederzeit auskunftsfähig
Ihre Lösung in cobra
§ 12.1 in der Praxis umgesetzt:
Versenden der Auskunft per E-Mail oder per Brief.
nur bei berechtigten Zweifeln
Ihre Lösung in cobra
§ 12.2 in der Praxis umgesetzt
Ihre Lösung in cobra
§ 12.3 in der Praxis umgesetzt:
In cobra CRM kann zu jedem genannten Zweck einmalig eine rechtskonforme Vorlage erstellt werden, die dann nur noch ausgewählt und verschickt werden muss.
Ihre Lösung in cobra
§ 12.4 in der Praxis umgesetzt
In cobra CRM kann zu jedem genannten Zweck einmalig eine rechtskonforme Vorlage erstellt werden, die dann nur noch ausgewählt und verschickt werden muss.
Vertrauen: sehr hoch
Weiterempfehlung: sehr hoch
Sie erreichen uns gerne per Telefon:
+49 (0)7531 8101 66 oder
Alle Vorgaben der DSGVO besonders
benutzerfreundlich umgesetzt.