Datenschutz in cobra CRM

Den Datenschutz im Griff mit cobra CRM

Die Komplexität der DSGVO überfordert viele Unternehmen.
Hier finden Sie kompakt alles Wichtige zu den zentralen Absätzen 12-16

 

Das Recht auf transparente Informationen

Die Informationspflicht des Verantwortlichen

Informationspflicht, wenn Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden

Auskunftsrecht

 

Recht auf Berichtigung

Wichtiger Hinweis:
Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln. Wir haben die aus unserer Sicht relevanten für Sie ausgesucht und vereinfacht.
Unsere Angaben sind deshalb ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit und sind nicht rechtsverbindlich.
Sie dienen vor allem der Verdeutlichung der Umsetzung der DSGVO Regelungen in das cobra System.

§ 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person

Artikel 15 bedeutet für Sie, dass Sie auf Anfrage eines Betroffenen bestätigen müssen, wenn Sie personenbezogene Daten der Person verarbeiten und auf Anfrage über diese auch informieren müssen.

 
Artikel 15.1a der DSGVO und die rechtssichere Umsetzung in cobra

§ 15.1a Auskunft über personenbezogene Daten

Artikel 15, Absatz 1 (a), bedeutet in vereinfachter Form für Sie, dass Sie auf Anfrage eines Betroffenen  bestätigen müssen, wenn Sie personenbezogene Daten der Person verarbeiten.

Sie müssen außerdem darüber informieren, (a) was Sie mit den Daten machen wollen.

§ 15.1a in der Praxis umgesetzt:

  1. Person in Adresstabelle finden und auswählen.
  2. Neuen Verarbeitungszweck/ -dauer für die Adresse pflegen.

Für eine Kommunikation des neuen Zwecks kann eine Brief-/Mailvorlage in cobra hinterlegt und dann über cobra an den Betroffenen geschickt werden.

 

 

 
Artikel 15.1b der DSGVO und die rechtssichere Umsetzung in cobra

§ 15.1b Auskunft über personenbezogene Daten

Artikel 15, Absatz 1 (b), bedeutet in vereinfachter Form für Sie, dass Sie auf Anfrage eines Betroffenen bestätigen müssen, wenn Sie personenbezogene Daten der Person verarbeiten.

Sie müssen außerdem darüber informieren, (b) welche Daten Sie verarbeiten wollen.

§ 15.1b in der Praxis umgesetzt:

  1. Person in Adresstabelle finden und auswählen
  2. cobra Datenschutz auswählen und
  3. alle personenbezogenen Daten auf einen Blick erhalten.
  4. Im Protokoll die Weitergaben einsehen und selektieren.
  5. Ausgabe der Weitergaben als PDF oder CSV

Versenden der Auskunft per E-Mail oder per Brief.

Wichtig ist jedoch die konsequente Pflege der Weitergabeziele in cobra CRM.

 

 

 
Artikel 15.1c der DSGVO und die rechtssichere Umsetzung in cobra

§ 15.1c Auskunft über personenbezogene Daten

Artikel 15, Absatz 1 (c), bedeutet in vereinfachter Form für Sie, dass Sie auf Anfrage eines Betroffenen bestätigen müssen, wenn Sie personenbezogene Daten der Person verarbeiten. Sie müssen außerdem darüber informieren,

(c) wem Sie die Daten weitergegeben haben beziehungsweise weitergeben wollen.

§ 15.1c in der Praxis umgesetzt:

  1. Person in Adresstabelle finden und auswählen.
  2. cobra Datenschutz auswählen und
  3. alle personenbezogenen Daten auf einen Blick erhalten.
  4. Die Herkunft personenbezogener Daten einsehen.
  5. Ausgabe der Quellinformation als PDF oder CSV

Versenden der Auskunft per E-Mail oder per Brief

I. Wichtig ist jedoch die konsequente Pflege der Quellen in cobra.

 

 

 
Artikel 15.1d der DSGVO und die rechtssichere Umsetzung in cobra

§ 15.1d Auskunft über personenbezogene Daten

Artikel 15, Absatz 1 (d), bedeutet in vereinfachter Form für Sie, dass Sie auf Anfrage eines Betroffenen  bestätigen müssen, wenn Sie personenbezogene Daten der Person verarbeiten. Sie müssen außerdem darüber informieren,

(d) wie lange Sie die Daten speichern wollen.

§ 15.1d in der Praxis umgesetzt:

  1. Person in Adresstabelle finden und auswählen.
  2. Neuen Verarbeitungszweck/ -dauer für die Adresse pflegen.

Für eine Kommunikation des neuen Zwecks kann eine Brief-/Mailvorlage in cobra hinterlegt und dann über cobra an den Betroffenen geschickt werden.

 

 

 
Artikel 15.2 der DSGVO und die rechtssichere Umsetzung in cobra

§ 15.2 Datenübertragung in Drittländer

Artikel 15, Absatz 2, bedeutet in vereinfachter Form für Sie, dass Sie Daten nur dann an ein Nicht-EU-Land oder eine internationale Organisation weitergeben dürfen, wenn Sie den Schutz der Daten garantieren können.

§ 15.2 in der Praxis umgesetzt:

  1. Person in Adresstabelle finden und auswählen
  2. cobra „Ausgabe“ auswählen und
  3. entweder einen Einzelbrief oder
  4. eine E-Mail versenden.

In cobra CRM kann zu jedem genannten Zweck einmalig eine rechtskonforme Vorlage erstellt werden, die dann nur noch ausgewählt und verschickt werden muss.

 

 

 
Artikel 15.3 der DSGVO und die rechtssichere Umsetzung in cobra

§ 15.3 Kopie der Daten

Artikel 15, Absatz 3, bedeutet in vereinfachter Form für Sie, dass Sie dem Betroffenen eine Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung stellen müssen.

Die können Sie beispielsweise per E-Mail verschicken.
Die erste Kopie ist kostenlos. Für jede weitere angeforderte Kopie dürfen Sie Geld verlangen.

§ 15.3 in der Praxis umgesetzt:

  1. Person in Adresstabelle finden und auswählen
  2. cobra Datenschutz auswählen und
  3. alle personenbezogenen Daten auf einen Blick erhalten.
  4. Entscheiden, was die Ausgabe an den Betroffenen enthalten soll und
  5. diese Auswahl ausgeben
  6. Ausgabe als PDF oder CSV

Versenden der Auskunft per E-Mail oder per Brief.

 

 

 
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