Betroffenenrechte der DSGVO

 

Worauf Betroffene bestehen dürfen

Die DSGVO bezeichnet Personen, deren Daten von jemand anderem genutzt werden als „betroffene Person“. Ziel des Datenschutzes ist es, zu gewährleisten, dass jede Person frei darüber entscheiden kann, wer ihre Daten in welchen Umfang verarbeiten darf. Demnach ist es naheliegend, dass in der Verordnung auch die sogenannten Betroffenenrechte ausführlich festgelegt sind. Unternehmen sind dazu verpflichtet diesen Anforderungen nachzukommen, weshalb es sich lohnt einen Blick auf die einzelnen Rechte zu werfen.

 

Die Betroffenenrechte im Überblick

  • Auskunftsrecht
    Der Betroffene hat das Recht sich zu erkundigen, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Trifft dies zu, darf die Person weiterführend Auskunft über diese Daten, den Verarbeitungszweck, wo die Daten erhoben worden sind, deren Empfänger sowie auf die Information über die Dauer der Speicherung der Daten oder die Kriterien für die Festlegung der Dauer und ihre Rechte verlangen.
  • Recht auf Berichtigung
    Sind falsche personenbezogene Daten hinterlegt, kann die betroffene Person eine Berichtigung verlangen.
  • Recht auf Löschung und das „Recht auf Vergessenwerden“
    Wie auch im Bundesdatenschutzgesetz können Betroffene die Löschung der eigenen Daten verlangen. Davon ausgenommen sind Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
    Wie der Name es schon erahnen lässt, können Betroffene unter bestimmten Umständen die Verarbeitung ihrer Daten vom Verantwortlichen einschränken. Besteht bspw. der Verdacht auf fehlerhafte Daten, kann die Verarbeitung so lange gesperrt werden, bis der Fall aufgeklärt ist.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
    Der Betroffene hat das Recht, die Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Dies soll vor allem einen Wechsel zu einem anderen Anbieter erleichtern
  • Widerspruchsrecht
    Mit dem Widerspruchsrecht können Betroffene der Verarbeitung ihrer Daten widersprechen.
  • Recht auf Unbetroffenheit von rechtsverbindlichen Entscheidungen mit Grundlage in automatisierten Datenprozessen
    Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
 

Eingehende Anträge von Betroffenen auf Löschung, Berichtigung, Auskunft usw. müssen von Ihnen als rechtlich relevant erkannt und ein Verfahren für deren Bearbeitung eingerichtet werden. Wichtig ist: Die Ersuchen der Betroffenen müssen in der vorgesehenen Zeit erledigt werden können, denn die beantragten Informationen müssen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zur Verfügung gestellt werden. Jeder Mitarbeiter eines Unternehmens, der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun hat, muss die Betroffenenrechte sowie die Fristen kennen, sodass bei einer Anfrage deren Bearbeitung in Gang gesetzt werden kann. Werden Anfragen ignoriert muss das Unternehmen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

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